Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für den Fall, dass der Kunde Kaufmann ist. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehenden Bedingungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bestimmungen des Käufers nicht im Widerspruch zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, sondern diese nur ergänzen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Besteller ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, es sei denn, die Lieferung wird innerhalb vorgenannter Frist ausgeführt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Auch die einvernehmliche Aufhebung der Schriftform muss schriftlich erfolgen. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
2. Urheberrecht
Soweit wir Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts nicht erfordert. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
3. Beanstandung unvollständiger Lieferungen Die Unvollständigkeit einer Lieferung kann vom Kunden nur binnen 8 Tagen nach Ankunft der Waren beim Kunden beanstandet werden.
4. Preise Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer. Der vereinbarte Preis erhöht sich entsprechend den Listenpreisen der Fa. WTA GmbH, wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhung auf zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen, tarifliche Lohnerhöhungen oder Erhöhungen der Umsatz- oder Gewerbesteuer zurückzuführen ist.
5. Zahlungsbedingungen
a) Die vereinbarte Vergütung wird sofort nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung fällig. Dabei gilt als vereinbart: Zahlung gemäß Vereinbarung. Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein Skonto abgezogen werden. Bei Annahme von Wechseln oder anderen nicht baren Zahlungsmitteln (die nur erfüllungshalber erfolgt) gehen die Spesen zulasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Bei Verzug des Bestellers ist der jeweils offene Restbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
b) Die Mitarbeiter und Monteure der Fa. WTA sind inkassoberechtigt.
6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
a) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die entweder tituliert oder unbestritten sind.
b) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern es aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruht.
c) Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere der Mängelbeseitigung steht.
7. Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene nicht vertretbare Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.
8. Nachfrist
Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Besteller berechtigt, uns in Verzug zu setzen. Als angemessene Nachfrist werden 4 Wochen angesehen.
9. Versand
Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
10. Zusatzbedingungen
Wird uns die Montage, Inbetriebnahme oder Wartung von Anlagen übertragen, so gelten zusätzlich die dafür gesondert übergebenen Bedingungen. Bei der Lieferung von Whirlpools und Tauchbecken gelten zusätzlich und soweit von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichend vorrangig die Verkaufs- und Lieferbedingungen für Whirlpools und Tauchbecken.
11. Gewährleistung
a) Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile müssen uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche des Kunden binnen 8 Tagen nach Anlieferung schriftlich angezeigt werden.
b) Eine Nachbearbeitung beanstandeter Teile oder Arbeiten des Kunden ohne unser schriftliches Einverständnis entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung.
c) Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre: bei Geräten für den privaten Gebrauch (bei natürlichen Personen) ein Jahr: bei Geräten für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch (bei Unternehmen) zwei Jahre: bei allen DVGW-geprüften Geräten auch für den industriellen und gewerblichen Gebrauch im Rahmen der Gewährleistungsvereinbarung mit dem ZVSHK ab Auslieferung bzw. Abnahme. Ausgenommen sind elektrische Teile und Verschleißteile. Voraussetzung für Gewährleistung sind die genaue Beachtung der Betriebsanleitung, ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Geräte und/oder Abschluss eines Wartungsvertrags innerhalb der ersten sechs Monate. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erlischt die Gewährleistung. Bei Verwendung von Dosierlösungen oder Chemikalien anderer Hersteller, auf deren Qualität und Zusammensetzung wir keinen Einfluss haben, erlischt die Gewährleistung. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.
e) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen vornimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.
f) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Wasser- und elektrischen Überspannungsschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.
g) Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
h) Bei Gewährleistungsfällen an Anlagen, die nicht in Deutschland installiert sind, übernimmt die Gewährleistung der durch die Fa. WTA GmbH autorisierte Kundendienst vor Ort. Ist in dem speziellen Land kein Kundendienst benannt, so endet der Kundendiensteinsatz von WTA an der deutschen Grenze. Alle anderen hierbei entstehenden Kosten außer Material sind durch den Kunden zu tragen.
12. Haftungsbegrenzung
a) Von einer Haftungsbegrenzung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Sonstige Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen die Fa. WTA GmbH als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Fa. WTA GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder mindestens groß fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von der Fa. WTA beruhen. Für die Fälle, in denen dieser Haftungsausschluss nicht greift, ist der Schadensersatz auf einen Betrag von EUR 5.000,00 begrenzt. Für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden wird nicht gehaftet.
13. Beendigung des Vertragsverhältnisses
a) Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis, ohne dass dies von der Fa. WTA GmbH zu vertreten ist, so kann die Fa. WTA GmbH ohne besonderen Nachweis einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 30 % (25 %) des Nettoauftragswertes beanspruchendes Nettoauftragswertes beanspruchen, sofern im Einzelfall die Fa. WTA GmbH nicht einen höheren Schaden nachweisen kann. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
b) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und ist die Fa. WTA GmbH gesetzlich berechtigt, nach einer Fristsetzung von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, kann die Fa. WTA GmbH ebenso Schadensersatz gemäß vorstehender Bestimmung verlangen.
14. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), welche die Fa. WTA GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum der Fa. WTA GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. WTA GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt das (Mit-)Eigentum der WTA GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Fa. WTA GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Fa. WTA GmbH unentgeltlich. Ware, an der Fa. WTA GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. WTA GmbH ab. Die WTA GmbH ermächtigt ihn, die an die Fa. WTA GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in deren eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von WTA hinweisen und die Fa. WTA GmbH unverzüglich benachrichtigen.
d) Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Fa. WTA GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. WTA GmbH liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage.
15. Warenrücksendungen
Warenrücksendungen können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Rücknahmegebühr beträgt 20 % vom Nettowarenwert, mindestens jedoch 20 Euro. Rücksendungen unter 20 Euro Warenwert können nicht gutgeschrieben werden. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücklieferung muss frachtfrei zu WTA bzw. zum Lieferwerk erfolgen.
16. Schriftformklausel
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auch die Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform muss schriftlich erfolgen. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
17. Deutsches/internationales Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Vertragsauslegung
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf. Außerhalb der EU gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf, sofern nicht besondere Exportbedingungen vereinbart sind.
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht Philippsburg, bzw. das Landgericht Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann ist. Erfüllungsort ist 68794 Oberhausen-Rheinhausen. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MONTAGEN, INBETRIEBNAHMEN, KUNDENDIENST
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die uns über Montage, Inbetriebnahme oder Kundendienst erteilt werden, soweit diese Aufträge außerhalb unseres Betriebes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müssen.
1. Aufgabe unserer Mitarbeiter
Unsere Mitarbeiter dürfen nur Aufgaben erledigen, die zuvor zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart sind.
2. Vergütung und Kostenerstattung
Leisten unsere Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeiten, sind wir berechtigt, Überstundenvergütung zu berechnen. Wir gehen dabei von einer normalen Arbeitszeit von 40 Stunden aus. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitszeit in eine Arbeitszeitbescheinigung einzutragen. Die Arbeits- und Fahrtzeit sowie die Fahrtkilometer sind vom Auftraggeber durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Bescheinigungen bilden die Grundlage für die Berechnung. Die Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit werden gemäß den gültigen Tarifbestimmungen der Metallindustrie berechnet. Sollten die Arbeiten unserer Mitarbeiter ohne unser Verschulden unterbrochen werden, fallen die daraus entstehenden Mehrkosten für Reise- und Wartezeiten dem Kunden zur Last. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber oder dritte, von ihm beauftragte Unternehmen eine Verzögerung der Arbeiten verursachen. Berechnet werden insoweit die Arbeitsstunden entsprechend der 40-Stunden-Woche. Die Montagerechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.
3. Bauseitige Voraussetzungen für die Montage
Bauseits muss gewährleistet sein, dass zu Beginn unserer Arbeiten
a) eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit bis zum Aufstellungsplatz der Anlagen besteht;
b) Einbringungsöffnungen in der von uns vorgegebenen Größe vorhanden sind, sodass die Anlagen auch wirklich zum Aufstellungsplatz transportiert werden können; der Transportweg darf nicht behindert sein;
c) sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlagen erforderlich sind, nach unseren Plänen – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – fertiggestellt sind;
d) erforderliche Rohrgräben für erdverlegte Rohrleitungen nach unseren Plänen – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – fertiggestellt und die erdverlegten Rohrleitungen untermauert und/oder befestigt sind: entsprechend den einschlägigen Vorschriften;
e) alle Wand-, Decken- und Dachdurchführungen nach unseren Plänen – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – vorbereitet sind;
f) der Aufstellungsplatz abgedeckt, von den Seiten geschützt und absperrbar ist;
g) der Montageraum beleuchtet und im Winter beheizt ist, mindestens 8 °C;
h) ein Stromanschluss von 230/400 V im Montageraum vorhanden ist;
i) ein Raum für Werkzeuge und Kleinmaterial absperrbar zur Verfügung steht;
k) die Deckendurchbrüche zur Anbringung von Greifzügen vorhanden sind;
l) die von uns vorgeschriebene Mindesttemperatur für bestimmte Anlagenteile auf der Baustelle sichergestellt ist; dies trifft insbesondere bei Frostgefahr zu.
4. Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
a) Für die Einweisung in die Funktion und in die Bedienung der Anlage muss während der gesamten Dauer der Inbetriebnahme entsprechendes Bedienungspersonal zur Verfügung stehen.
b) Die erforderlichen Anschlüsse an das Netz, also für Rohwasser, Abwasser, Reinwasser, Dampf, Luft. Entlüftungs- und Sicherheitsleitungen ins Freie müssen betriebsbereit zur Verfügung stehen.
c) Eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz von 230/400 V muss gewährleistet sein.
d) Bei der Inbetriebnahme von Schwimmbädern muss das Becken mit Wasser gefüllt sein.
e) Die von uns aufgegebenen Chemikalien, die für die Inbetriebnahme erforderlich sind, müssen vorhanden sein.
f) Die Räume müssen mindestens 15 °C aufweisen.
5. Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.
6. Voraussetzungen beim Wartungsdienst
Für unseren laufenden Wartungsdienst gelten die entsprechenden Wartungsverträge. Es wird empfohlen, insbesondere die ersten zwei Jahre bei Betrieb einer Anlage sich diesem Wartungsdienst anzuschließen.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mannheim
8. Geltungsbereich
Diese Bedingungen ergänzen unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.